Allgemeine Geschäftsbedingungen
der A&E Kommunikation GmbH (im Folgenden „A&E“ genannt)
I. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für alle Angebote und Verträge zwischen A&E und ihren Vertragspartnern (im folgenden „Auftraggeber“ genannt), sofern diese Unternehmer sind.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der A&E oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. A&E ist berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags mit Hilfe von Subunternehmen zu erfüllen. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für A&E erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
III. Kündigung des Vertrages
Auf die Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber findet § 649 BGB Anwendung. A&E ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Kündigungsgründe sind insbesondere ein offensichtlicher Verstoß gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer sonstigen Rechtsvorschriften oder gegen die Verfassung oder sonstige Rechtsvorschriften des jeweiligen Auslieferungslandes oder eines anderen EU-Landes, ebenso wettbewerbswidriger oder sittenwidriger Inhalt der zu erstellenden Druckerzeugnisse. Der Auftraggeber ist in dem Fall verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Liegt ein Verschulden des Auftraggebers vor, ist er A&E darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
IV. Bereitstellung der Unterlagen
Für die rechtzeitige, einwandfreie Bereitstellung der zur Produktion erforderlichen Unterlagen (insbesondere Druckdateien, Adressdateien, Proofs) ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Die Bereitstellung hat durch Anlieferung grundsätzlich gemäß den Vorgaben der A&E zu erfolgen. Werden die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen oder vom Auftraggeber zu stellenden Materialien nicht zum vereinbarten Termin oder nicht in der erforderlichen Form oder Qualität A&E übergeben, kann der Auftraggeber keine Ansprüche wegen Verzögerung oder Mängel in der Qualität, sofern sie durch die Unterlagen begründet sind, geltend machen; seine Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Außerdem hat der Auftraggeber alle durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. A&E ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erstellten Adressdateien oder die Adressoptimierung zu überprüfen. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Gewicht der zu erstellenden Produkte nicht überprüft. Farbvorlagen sind nur bindend, wenn die Proofs mit einem FOGRA-Keil versehen und mit hierzu geeigneten Geräten (insbesondere kein Laserdrucker) fachgerecht erstellt worden sind. Die vom Auftraggeber A&E überlassenen Unterlagen und Materialien werden nur auf besondere Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers nach Erfüllung des Auftrages zurückgesandt. Für Beschädigung oder Verlust wird keine Haftung übernommen.Entsprechen die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen nicht den ausgewiesenen Vorgaben der A&E, so hat der Auftraggeber diese rechtzeitig anzupassen, ansonsten kann der Auftrag nicht zu dem vereinbarten Termin und/oder nur mit Qualitätsminderungen ausgeführt werden. Bei geringen Differenzen zu den Vorgaben ist A&E berechtigt, die Unterlagen gegen angemessene Vergütung anzupassen und aufzubereiten. Die Unterlagen zur Druckfreigabe oder Personalisierungsfreigabe werden generell per Email versandt und sind vom Auftraggeber zu überprüfen. Geht die Freigabe nicht fristgerecht ein, hat der Auftraggeber ggf. daraus resultierende Lieferverspätungen zu akzeptieren und Mehrkosten zu erstatten. Nachträgliche Änderungen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung möglich ist. Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch A&E als angenommen.
V. Preise, Zahlungsbedingungen
Der Preis versteht sich zzgl. Versandkosten, Verpackung und Versicherung sowie ggf. anfallender Mehrwertsteuer, soweit nicht anders vereinbart. A&E ist bei zeitlich versetzten Teillieferungen berechtigt, die Rechnungsstellung des Gesamtauftrages für sämtliche bereits gefertigten Teile des Auftrages direkt nach der ersten Lieferung durchzuführen. Rechnungen der A&E sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bankspesen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Gerät der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, so ist A&E berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Auftraggeber Vorkasse geleistet (und den unstrittigen Teil der offenen Forderung beglichen) hat. A&E stehen die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von A&E durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, gilt § 321 BGB. Eine Gefährdung liegt insbesondere auch vor, wenn die Kreditversicherung von A&E die Deckung des Auftrages oder von Teilen des Auftrages verweigert. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von A&E anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Lieferung und Lieferfristen
Angegebene Lieferfristen beginnen erst mit der Erfüllung aller notwendigen und/oder vereinbarten Voraussetzungen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die A&E trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann - gleich, ob bei ihr oder ihren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern eingetreten - die Erfüllung ihrer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Lieferverzug oder von A&E zu vertretender Unmöglichkeit ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommt A&E mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, insgesamt aber maximal 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Im Übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer X dieser Bedingungen.
VII. Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auch bei frachtfreier Lieferung. Falls nicht eine besondere Versandart vorgeschrieben wird, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandmittel durch A&E. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über und der Werklohn wird fällig. A&E ist dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
VIII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für seinen vorgesehenen Verwendungszweck eignet und/oder diese unter den beim Auftraggeber oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesetzlichen und postalischen Bestimmungen zu klären. Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch die Ausführung seines Auftrages gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, des Auslieferungslandes oder eines anderen EU-Landes, sowie Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Sollte eine Verletzung gegeben sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, A&E von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Für den Inhalt des Werkes trägt der Auftraggeber die alleinige und ausschließliche Verantwortung.
IX. Mängelhaftung / Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind A&E innerhalb einer Woche, bei Kaufleuten unverzüglich, nach Eingang der Ware schriftlich, unter detaillierter Angabe der beanstandeten Punkte anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen ist A&E nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Auftraggeber ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Liefert A&E zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen von der Vorlage nicht beanstandet werden. Farbabweichungen aufgrund ungeeigneter Vorlagen können ebenfalls nicht beanstandet werden. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens A&E. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. A&E ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff s. Ziffer X) durch A&E.
X. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung, aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch A&E oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen der A&E, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ebenfalls auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, wenn A&E kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Sie gelten weiter nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn A&E eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat.
XI. Eigentumsvorbehalt
A&E behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Zahlung ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei A&E eingegangen ist. Wird die von A&E gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht A&E das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er A&E schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für A&E. Dem Auftraggeber ist die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf A&E übergeht. Er tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an A&E ab. Diese nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware nach Verarbeitung, Verbindung der Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Auftraggebers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der dem Anteil der A&E am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem die Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, A&E nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Auftraggeber wird von A&E ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. A&E kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten gegenüber A&E nicht nachkommt. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte der A&E sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Auftraggeber untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes oder eine Abtretung ohne Zustimmung der A&E im Rahmen eines Factorings. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten die Forderungen der A&E um insgesamt mehr als 10%, ist diese auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung der Forderung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
XII. Datenschutz
A&E erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im automatisierten Verfahren. Im Übrigen beachtet A&E alle Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und entsprechender Rechtsvorschriften.
XIII. Archivierung und Lagerung von Produkten
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an A&E oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Restmaterialien an ihrem jeweiligen aktuellen Standort abzuholen. Tut er dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Auftrages ist A&E berechtigt, die Restmaterialien auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder auf dessen Kosten zu entsorgen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Hamburg. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Hamburg. A&E behält sich jedoch vor, eine Klage nach ihrer Wahl auch an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen und des Vertrages nicht berührt.